AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TSH-Borchert
– nachfolgend „Firma TSH“ genannt
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Die Firma TSH hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1
Die AGB gelten für alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Gewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch logistische Leistungen, wenn diese mit der Annahme, Sortierung, Lagerung oder Auslieferungen von Gütern in Zusammenhang stehen.
2.2
Bei vertraglich festgelegten Tätigkeiten schuldet die Firma TSH nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3
Die AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.4
Weichen Handelsbräuche (bspw. Verkauf von Trockeneis) oder gesetzliche Bestimmungen von den AGB ab, so gehen die AGB vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
2.5
Die Firma TSH ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1
Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
3.2
Soweit für Erklärungen die Schriftform (E-Mail, Fax) verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller bzw. den Absender erkennbar macht.
3.3
Der Auftraggeber (Spediteur, Zubringer, Anlieferer) hat der Firma TSH bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Verkehrsvertrages
Gefährliche Güter (bspw. Trockeneis)
Lebende Tiere und Pflanzen (Fische, Algen etc.)
Leicht verderbliche Güter
Besonders wertvolle und diebstahlgefährdete Güter sind.
3.4
Der Auftraggeber hat in seinem Auftrag die Adressen, Zeichen, Nummern sowie Anzahl, Art, Gewicht und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5
Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung der Firma TSH schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (z.B. Trockeneis) oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6
Der Auftraggeber hat der Firma TSH bei besonders wertvollen oder diebstahlgefährdeten Gütern (z.B. hochwertige Fische, Meeresfrüchte, Lebensmittel etc.) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 30 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch die Firma TSH schriftlich zu informieren, dass die Firma TSH die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7
Entspricht ein der Firma TSH erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 – 3.6 genannten Bedingungen, so steht es der Firma TSH frei, die Annahme des Gutes zu verweigern, bereits übernommene Güter zurückzugeben bzw. innerhalb der Geschäftszeiten zur Abholung bereitzuhalten, dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.
3.8
Die Firma TSH ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.9
Die Firma TSH ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken (bspw. Lieferscheine) oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes
4.1
Ein der Firma TSH erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
4.1.1
die Verpackung oder Zustand des gelieferten Gutes,
4.1.2
die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3
die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln (bspw. Handstretchfolien, Wickelfolien). Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht oder ist ein Tausch nicht möglich, erfolgt eine angemessene Berechnung. Dies gilt auch, wenn nach Ermessen der Firma TSH eine Gestellung notwendig erscheint (bspw. bei Anlieferung beschädigter Verpackungen oder Paletten).
4.1.4
Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1
Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung nicht ein. Zollamtliche Abfertigungen sind von den Auftraggebern oder den Abholern auszuführen.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1
Die Packstücke oder Paletten sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen (Empfänger), Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1
zu einer Sendung oder Palette gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2
Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3
bei einer im Sammelgutverkehr abzufertigenden Sendung oder Palette, die aus mehreren Stücken oder Einheiten für unterschiedliche Empfänger besteht, entsprechend und deutlich zu kennzeichnen;
6.2.4
die Packstücke so bei der Firma TSH anzuliefern, dass dort eine reibungslose und gefahrlose Entladung möglich ist.
6.3
Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Collies, Kisten, Kübel, Styroporboxen, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße (bspw. Tonnen).
6.4
Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
6.5
Müssen Packstücke von Firma TSH umgepackt werden, steht es der Firma TSH frei, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags nicht möglich war (z.B. bei defekt angelieferten Paletten oder defekten Packstück).
7. Kontrollpflichten der Firma TSH
7.1
Die Firma TSH ist verpflichtet, bei der Warenannahme
7.1.1
die Packstücke auf Vollzähligkeit (sofern äußerlich sichtbar möglich) und Identität der Waren sowie äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen und
7.1.2
Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).
8. Quittung
8.1
Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt die Firma TSH eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt die Firma TSH nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes (wenn z.B. eine Zählung der Packstücke nicht möglich ist).
8.2
Als Ablieferungsnachweis -sofern vom Auftraggeber verlangt- hat die Firma TSH vom Empfänger (Abholer) eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger (Abholer) die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat die Firma TSH Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist die Firma TSH berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1
Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für die Firma TSH bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
9.2
Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf die Firma TSH nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3
Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten bei der Firma TSH eingegangen ist.
10. Überweisung, Nachnahme
10.1
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers (Abholers) oder eines Dritten (bspw. Kurier) auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber der Firma TSH, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
10.2
Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1
Mangels Vereinbarung werden Ent- oder Verlade- und Lieferfristen sowie befristete Zustellungen (am FMH, =Fischmarkt Hamburg) nicht gewährleistet, ebenso wenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2
Ausgelassen bleibt eine gesetzliche Haftung der Firma TSH bei etwaigen Überschreitungen von Lieferfristen des Auftraggebers oder Empfängers (Abholers).
12. Hindernisse
12.1
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich der Firma TSH zuzurechnen sind, befreien sie für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind die Firma TSH und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt die Firma TSH oder der Auftraggeber zurück, so sind der Firma TSH die Kosten zu erstatten, die sie für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
12.2
Die Firma TSH hat nur im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Warenannahme oder Warenausgabe vorliegen.
12.3
Von der Firma TSH nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte der Firma TSH gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet der Firma TSH für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche der Firma TSH gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
13.1
Die Auslieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede Person (Abholer), es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
13.2
Die Auslieferung oder Herausgabe von Waren erfolgt ausschließlich während der festgelegten Geschäftszeiten der Firma TSH (siehe Öffnungszeiten), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
13.3
Können Waren vereinbarungsgemäß nicht ausgeliefert bzw. nicht abgeliefert (herausgegeben) werden, so werden diese kostenpflichtig bei der Firma TSH zu Lasten des Empfängers oder des Absenders weiterhin eingelagert.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht der Firma TSH
14.1
Die Firma TSH ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist sie jedoch nur verpflichtet, wenn sie für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2
Die Firma TSH ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Geschäfts erhält und was sie aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1
Die Lagerung erfolgt nach Wahl der Firma TSH in den eigenen Lagerräumen oder der eigenen Kühlzelle. Lagert die Firma TSH bei einem fremden Lagerhalter ein (bspw. FMH), so hat sie nur nach Aufforderung dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben oder wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2
Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume oder Kühlzelle nach Vereinbarung zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines Umschlaglagers erfolgt ist.
15.3
Das Betreten des Umschlaglagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung eines befugten Vertreters der Firma TSH zu deren Geschäftszeiten erlaubt.
15.4
Nimmt der Auftraggeber oder Empfänger (Abholer) Handlungen an den Gütern vor (z.B. Probeentnahme), so kann die Firma TSH verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber oder Empfänger (Abholer) diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung der Firma TSH für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5
Der Auftraggeber oder Empfänger (Abholer) haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes der Firma TSH, anderen Kunden, Zulieferer oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6
Einlagerungen und Behandlungen für Auftraggeber oder Empfänger (Abholer), die in Ausnahmefällen bei Firma TSH-Borchert unentgeltlich erfolgen und somit entgegen einer kostenpflichtigen Dienstleistung begünstigt werden, sind nicht versichert. Bei einer unentgeltlichen Behandlung oder bei einer unentgeltlichen Einlagerung ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
15.7
Bei Differenz des Sollbestands (Zählungen bei Warenannahme) kann die Firma TSH bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen (bspw. Korrektur der Anzahl von Packstücken, Paletten).
15.8
Entstehen der Firma TSH begründete Zweifel, ob ihre Ansprüche durch den Wert oder Zustand des Gutes sichergestellt sind, so ist sie berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche der Firma TSH oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist die Firma TSH zur Kündigung ohne Kündigungsfrist oder Verweigerung der Warenannahme berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1
Angebote der Firma TSH und Vereinbarungen mit ihr über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa „zuzüglich der festgelegten Nebenkosten“, berechtigt die Firma TSH, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen (bspw. zusätzliche Einlagerungsgebühren).
16.2
Alle Angebote der Firma TSH gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
16.3
Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen der Firma TSH als Frachtführer die gesetzlichen Ansprüche zu (vgl. §§ 415, 417 HGB).
16.4
Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen oder geht der Betrag nicht ein, kann die Firma TSH dennoch Provision oder eine Aufwandsentschädigung erheben.
16.5
Lehnt der Empfänger (Abholer) die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab oder ist die Ablieferung aus Gründen, welche die Firma TSH nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so haftet der Auftraggeber oder Absender für die Rückbeförderung oder den der Firma TSH entstandenen Kosten im vollen Umfang.
17. Aufwendungen der Firma TSH, Freistellungsanspruch
17.1
Die Firma TSH hat Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung der Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
17.2
Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen oder auszuliefern (einem Berechtigten, Beauftragten oder Dritten auszuhändigen), ermächtigt die Firma TSH, verpflichtet sie aber nicht, auf dem Gut ruhende Kosten (bspw. Warenannahme, Sortierung, Verpackungen, Einlagerung) auszulegen.
17.3
Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an die Firma TSH, insbesondere als Verfügungsberechtigte oder als Besitzerin oder Frachtführerin fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber die Firma TSH auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie die Firma TSH nicht zu vertreten hat. Die Firma TSH ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu ihrer Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat die Firma TSH Weisung einzuholen.
17.4
Der Auftraggeber hat die Firma TSH in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz (Aufenthalt im Umschlaglager der Firma TSH) des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots der Firma TSH davon auszugehen ist, dass ihr diese Verpflichtungen bekannt sind.
18. Rechnungen, Zahlungen, fremde Währungen, Verzug
18.1
Rechnungen der Firma TSH sind in der Regel sofort nach Erhalt zu begleichen, insbesondere dann, wenn kein Zahlungsziel angegeben wurde.
18.2
Grundsätzlich wird ein Zahlungsziel (Eingang der Zahlung) innerhalb 18 Kalendertagen festgelegt (ab Datum der Rechnung), wenn nichts anderes gesondert vereinbart wurde.
18.3
Die Firma TSH ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern Zahlungen in EURO zu verlangen.
18.4
Die Firma TSH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug eine angemessene Aufwandsentschädigung oder Verzugszinsen (Handelsgeschäft, § 288 Abs.1 Satz 1, § 288 (5) BGB *) zu verlangen.
18.5
Schuldet die Firma TSH fremde Währung oder legt sie fremde Währung aus, so ist sie berechtigt, Zahlungen in EURO zu berechnen.
18.6
Verlangt sie bei fremden Währungen EURO, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
* Bei Handelsgeschäften hat der Gesetzgeber für Schuldverhältnisse, die ab dem 29.07.2014 entstanden sind, gemäß BGB § 288 (5) den Anspruch des Gläubigers (Firma TSH) auf eine zusätzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro geschaffen.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag oder den Vereinbarungen und den damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand (z.B. Reklamationen) nicht entgegensteht.
20. Versicherung des Gutes
20.1
Die Firma TSH besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Lagerversicherung) bei einem Versicherer ihrer Wahl, wenn der Auftraggeber sie vor Übergabe der Güter beauftragt.
20.2
Kann die Firma TSH wegen der Art der zu versichernde Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat die Firma TSH dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Die Firma TSH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt.
20.2.1
Die Firma TSH darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
die Firma TSH bei einem früheren Vertrag eine Versicherung besorgt hat,
der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
20.2.2
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
insbesondere nicht, wenn
der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
20.3
Die Firma TSH hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt der Firma TSH unter Angabe der Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
20.4
Ist die Firma TSH Versicherungsnehmerin und hat sie für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist die Firma TSH verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat die Firma TSH die Prämie für jeden einzelnen Vertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
20.5
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht der Firma TSH eine besondere Vergütung neben dem Ersatz ihrer Auslagen zu.
21. Haftung der Firma TSH, Abtretung von Ersatzansprüchen
21.1
Die Firma TSH haftet bei all ihren Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
21.2
Soweit die Firma TSH nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl der von ihr beauftragten Dritten.
21.3
In allen Fällen, in denen die Firma TSH für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat sie -sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden- Wert- und Kostenersatz entsprechend zu leisten.
21.4
Firma TSH haftet nicht für Schäden, die entstanden sind aus
21.4.1
-ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder durch Dritte
21.4.2
-vereinbarter oder nur möglichen Aufbewahrung im Freien
21.4.3
-schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB)
21.4.4
-höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes (sie haftet nur insoweit, als ihr eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird).
Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
21.5
Hat die Firma TSH aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den sie nicht haftet oder hat die Firma TSH gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat sie diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass die Firma TSH aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, dass die Firma TSH ihm die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers von der Firma TSH oder aus der Versicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung der Firma TSH bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
22. Beweislast
22.1
Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass der Firma TSH ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden übergeben worden ist. Die Firma TSH hat zu beweisen, dass sie das Gut, wie sie es erhalten hat, abgeliefert hat.
22.2
Der Beweis dafür, dass ein Güterschaden während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat die Firma TSH auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer Dokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die die Firma TSH eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
22.3
Die Firma TSH ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
23. Qualifiziertes Verschulden
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
23.1
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma TSH oder ihrer Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
23.2
durch Mitarbeiter der Firma TSH, die vorsätzlich oder leichtfertig entstanden und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
24. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung (Deutsches Recht).
25. Haftungsversicherung der Firma TSH
25.1
Die Firma TSH ist verpflichtet, bei einem Versicherer ihrer Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die ihre verkehrsvertragliche Haftung nach den AGB und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
25.2
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung der Firma TSH.
25.3
Die Firma TSH darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die AGB nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.
25.4
Auf Verlangen des Auftraggebers hat die Firma TSH diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
26. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
26.1
Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung der Firma TSH, somit Hamburg, Bundesrepublik Deutschland (Hamburg, Germany).
26.2
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort der Firma TSH. Für Ansprüche gegen die Firma TSH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
26.3
Für die Rechtsbeziehungen der Firma TSH zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
27. Ausschlussklausel
Die vorstehenden Regelungen gelangen zur Anwendung, sofern dies nicht einen Verstoß gegen geltendes Recht zur Folge hat. Eine hieraus resultierende Unwirksamkeit einzelner Regelungen bzw. Klauseln berühren nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, für den Fall der Unwirksamkeit einer Regelung an dem Vertrag im Übrigen festzuhalten.
Stand der Aktualisierung: 24.03.2024